In der Schweiz dürfen Ausländer nur unter bestimmten Voraussetzungen Immobilien erwerben. Das Koller-Gesetz regelt, welche Bewilligungen Ausländer für den Erwerb von Immobilien in der Schweiz benötigen. Es gibt Unterschiede zwischen Wohn- und Gewerbeimmobilien. Darüber hinaus gibt es für Nichtschweizer mit Wohnsitz im Ausland einige Ausnahmen und Möglichkeiten, Immobilien oder Bauland in der Schweiz zu erwerben.
Hier haben wir einen Ratgeber entwickelt, der Ihnen einen ersten Einblick in das Thema Immobilienbesitz in der Schweiz verschaffen kann, aber natürlich eine Rechts- und Steuerberatung nicht ersetzen kann. Wenn Sie Schweizer Immobilien erwerben möchten, sollten Sie sich daher die Unterstützung einer spezialisierten Anwaltskanzlei suchen.
Gewerbeimmobilien und Geschäftsräume
Als Nichtschweizer ist bei einer zweckgebundenen Nutzung der Liegenschaft keine Bewilligung erforderlich. Hierzu zählen unter anderem Räumlichkeiten eines Handels- oder Produktionsbetriebes, kaufmännisch geführte Betriebe, Handwerksbetriebe, Gastronomie und Arztpraxen.
Der Erwerb ist nur dann problematisch, wenn die Immobilie neben dem gewerblichen Zweck auch zu Wohnzwecken genutzt wird. Am besten wenden Sie sich an die zuständige Behörde (Grundbuchamt oder Katasterinspektion), um zu klären, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen oder ob Sie eine Bewilligung benötigen. Beim Erwerb einer bewilligungspflichtigen Liegenschaft muss die zuständige kantonale Behörde zustimmen.
Ausländer mit Wohnsitz und Steuerdomizil in der Schweiz
Gemäss Kollers Gesetz sind EU-/EFTA-Bürger mit tatsächlichem und rechtmäßigem Aufenthalt in der Schweiz und einer Aufenthaltsbewilligung B sowie ausländische Staatsangehörige mit einer gültigen Niederlassungsbewilligung C zum Aufenthalt in der Schweiz berechtigt.
Diese beiden Personengruppen werden somit beim Erwerb von Liegenschaften den Schweizern gleichgestellt und können alle Arten von Liegenschaften ohne Bewilligung erwerben. Dazu gehören beispielsweise auch Mehrfamilienhäuser oder Zweitwohnungen.
Auch ein Drittstaatsangehöriger (Nicht-EU/EFTA-Bürger) ohne Niederlassungsbewilligung C mit Wohnsitz in der Schweiz kann ohne Bewilligung eine Wohnung oder ein Haus am Ort seines tatsächlichen Aufenthalts erwerben. Er muss jedoch selbst in der Immobilie wohnen und darf diese weder ganz noch teilweise vermieten. Hat er die Wohnung oder das Haus rechtsgültig erworben, muss er diese bei einem späteren Verlassen der Schweiz oder einem Umzug innerhalb der Schweiz nicht wieder verkaufen.
Sie möchten eine Immobilie in der Schweiz kaufen? Oder interessieren Sie sich für ein Investment, den Kauf oder Verkauf eines Mehrfamilienhauses oder haben Fragen zum Schweizer Immobilienmarkt? Kontaktieren Sie uns und wir plaudern für eine Weile.
Schweizer Immobiliengesellschaften und Anlagefonds
Ist eine Immobiliengesellschaft an der Schweizer Börse kotiert, unterliegt der Erwerb der Aktien dieser Gesellschaft nicht dem Kollerschen Gesetz. Ist dies nicht der Fall und dient der Erwerb oder das Halten von Wohneigentum oder anderen nicht gewerblichen Liegenschaften, können Ausländer keine Aktien erwerben.
Maßgeblich hierfür ist der Anteil des genehmigungspflichtigen Grundstücks der Gesellschaft. Da es keine bestimmte Begrenzung gibt, ist eine Bewilligung für Wohneigentumsquoten von 10 bis 20 Prozent oder mehr erforderlich.
Ferienhäuser in einzelnen Kantonen
Einige Kantone wie Bern, St. Gallen und Luzern erlauben den Erwerb von Ferienwohnungen ohne Bewilligung. Allerdings muss die Grundstücksfläche weniger als 1.000 Quadratmeter und die Nettowohnfläche weniger als 200 Quadratmeter betragen.
Zudem unterliegt der Erwerb von Ferienhäusern durch Ausländer einer Quotenregelung. An Nichtschweizer ohne Wohnsitz in der Schweiz dürfen jährlich nur 1500 Feriendomizile verkauft werden, wobei die Anzahl je Kanton stark schwankt.
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